Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrradfahrer

Symbolbild Fahrrad

Muss man sich als Fahrradfahrer im Verkehr an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten? Eine interessante Frage, die längst nicht alle Radfahrer aus dem Stehgreif beantworten können. Doch Radfahrer sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nicht betroffen, da diese Regelungen nur für Kraftfahrzeuge gilt.

Das bedeutet, dass man mit seinem Rad innerorts grundsätzlich so schnell wie man kann fahren darf, ohne dass eine Bekanntschaft mit dem Fahrrad-Bußgeldkatalog zu befürchten ist. Doch beim Thema Geschwindigkeit gibt es einen wichtigen Punkt zu beachten.  Denn Radfahrer müssen — analog zu allen anderer Fahrzeugführer auch — ihre Geschwindigkeit den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen und ihren persönlichen Fähigkeiten anpassen. Zudem dürfen Radfahrer immer nur so schnell fahren, dass jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleistet wird. 

Somit ist eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung, beispielsweise Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße bzw. verkehrsberuhigten Bereich oder eine Geschwindigkeit von 30 km/h in einer Tempo-30-Zone auch für Radfahrer von Relevanz. Es darf nicht wesentlich schneller geradelt werden.

Schutzstreifen für Radfahrer sollen für mehr Sicherheit sorgen

Schutzstreifen für Radfahrer: Das Befahren ist dem Radverkehr vorbehalten. Nicht nur das Thema „Umwelt“ führt dazu, dass immer mehr Verkehrsteilnehmer aufs Rad steigen, auch der Fakt, dass Radverkehrsanlagen angelegt werden, trägt dazu bei. Neben Radwegen und Radfahrstreifen gehören auch Schutzstreifen beziehungsweise Fahrradschutzstreifen zu diesen Anlagen. Vielen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch oft nicht bewusst, welche dieser Varianten sie beim Radfahren überhaupt nutzen und welche Verkehrsregeln Radfahrer hier beachten müssen. Was ein Schutzstreifen gemäß StVO ist, ob eine Benutzungspflicht im Zuge der Straßenbenutzung mit dem Rad besteht und ob andere Verkehrsteilnehmer einen Fahrradschutzstreifen befahren dürfen, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher. 

Was ist ein Fahrradschutzstreifen? 

Unter einem Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er wird durch das Verkehrszeichen 340 (Markierungen und Piktogramm) ausgewiesen. Besteht eine Benutzungspflicht für den Schutzstreifen? Nein, da es sich nicht um einem amtlich ausgewiesenen Radweg handelt, besteht keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Entsprechend gibt es keine Bußgelder in diesem Zusammenhang. Allerdings gilt das Rechtsfahrgebot, was die Nutzung in der Regel einschließt.

Darf auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten oder geparkt werden? Das kurzeitige Halten und Parken ist nicht gestattet. Der Schutzstreifen kann allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.

Überfahren

Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden. Beim Überfahren von Schutzstreifen dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.

Überholen 

Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrer, die auf Schutzstreifen fahren, links mit wesentlicher höherer Geschwindigkeit überholen, wenn zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m — außerorts 2 m - eingehalten wird. Beim Überholen von Fahrradfahrern auf Schutzstreifen darf weder der entgegenkommende, noch der nachfolgende Verkehr gefährdet werden.

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E-Mail: verkehrsrecht@maisach.de